Abholung von erkrankten Schülern durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten


 

Eltern/Erziehungsberechtigte werden gebeten, falls nicht schon geschehen, der Schule eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Person(en) eine(n) erkrankte(n) Schüler(in) von der Schule abholen dürfen.

Bei getrennt lebenden/geschiedenen Partnern muss die Vollmacht von beiden Sorgeberechtigten erteilt sein.